Getrenntlebende Eltern: Wer Kinderbetreuungskosten und den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag absetzen darf
Wenn Elternpaare ab einem bestimmten Zeitpunkt im Leben getrennte Wege gehen, müssen sie nicht nur Fragen des Kindesunterhalts klären, sondern sollten unbedingt auch die steuerrechtlichen Fallstricke im Auge behalten. Unter anderem müssen sie untereinander klären, wer die angefallenen Kinderbetreuungskosten (z.B. für die Kita) steuerlich als Sonderausgaben absetzen darf, wenn das Kind in beiden Haushalten lebt.
Hinweis: Kinderbetreuungskosten können bei haushaltszugehörigen Kindern unter 14 Jahren zu zwei Dritteln (max. 4.000 EUR pro Jahr) steuermindernd geltend gemacht werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass nur derjenige Elternteil den Sonderausgabenabzug erhält, der die Kosten auch tatsächlich getragen hat. Im zugrunde liegenden Fall hatten getrenntlebende Eltern ihr gemeinsames Kind wöchentlich wechselnd im jeweils eigenen Haushalt betreut (sog. paritätisches Wechselmodell), die Mutter hatte jedoch die kompletten Kindergartenbeiträge gezahlt. Vor dem BFH wollte der Kindesvater durchsetzen, dass ihm die hälftigen Kosten als Sonderausgaben zuerkannt werden. Er argumentierte, dass er schließlich das gesamte Kindergeld der Mutter überlassen habe.
Der BFH erkannte dem Vater keinen Sonderausgabenabzug zu und erklärte, dass Ausgaben Dritter nicht absetzbar seien. Die Kosten waren vollständig von der Kindesmutter auf das Konto des Kindergartenträgers überwiesen worden. Der Vater hatte nicht nachweisen können, dass er der Mutter entsprechende Kosten anteilig erstattet hatte.
Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass getrenntlebende Eltern bei wechselseitiger Haushaltsaufnahme des Kindes explizit festlegen sollten, wer die Betreuungskosten in welcher Höhe trägt. Zum klaren Nachweis gegenüber dem Finanzamt empfiehlt es sich, dass derjenige Elternteil die Kosten von seinem Konto aus begleicht, der später auch den Sonderausgabenabzug geltend machen soll - gegebenenfalls sollten gesplittete Zahlungen an die Betreuungseinrichtungen erfolgen. Wenn beide Elternteile zahlen, kann jeder seinen tatsächlichen Aufwand aber nur bis zur Höhe von 2.000 EUR abziehen (hälftiger Höchstbetrag).
Weiter entschied der BFH, dass Eltern mit paritätischem Wechselmodell frei entscheiden können, wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (2024: mindestens 4.260 EUR pro Jahr) zusteht. Ohne eine solche Festlegung bzw. Einigung wird der Betrag demjenigen Elternteil gewährt, dem das Kindergeld ausgezahlt wurde. Der BFH erklärte im Übrigen, dass diese alleinige Zuordnung nicht gegen Verfassungsrecht verstoße.
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(aus: Ausgabe 01/2025)