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Elektromobilität: Neue Steuervorteile sollen E-Firmenwagen attraktiver machen

Ende 2023 hatte die Bundesregierung den Umweltbonus für den Kauf förderungsfähiger Elektroautos vorzeitig abgeschafft. Eigentlich sollte der Bonus unter bestimmten Voraussetzungen auch noch 2024 gewährt werden. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (welches noch vom Bundesrat zu verabschieden ist) soll die Elektromobilität nun wieder über steuerliche Erleichterungen gestärkt werden. Die geplanten Neuerungen im Detail:

  • Neue Preisgrenze: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit dafür ist die pauschale Vorteilsermittlung, so dass monatlich 1,0 % des Bruttolistenpreises versteuert werden muss. Bei einem E-Firmenwagen ohne CO2-Emissionen wird jedoch bis Ende 2030 lediglich ein Viertel davon fällig, also effektiv 0,25 % des Bruttolistenpreises.

    Zunächst galt diese Regelung nur für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 EUR, später wurde die Grenze auf 60.000 EUR erhöht und ab Januar 2024 schließlich auf 70.000 EUR. Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz will der Gesetzgeber die Höchstgrenze nun rückwirkend zum 01.07.2024 auf 95.000 EUR anheben.

  • Neue Sonderabschreibung: Unternehmen sollen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz die Möglichkeit erhalten, für neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen rückwirkend ab dem 01.07.2024 eine neue Sonderabschreibung zu nutzen. Die Fahrzeuge können dann über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben werden - und das in beachtlicher Höhe: im ersten Jahr mit 40 % des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24 %, im dritten mit 14 %, im vierten mit 9 %, im fünften mit 7 % und im sechsten Jahr mit 6 %. Diese Möglichkeit soll zunächst befristet für Elektrofirmenwagen gelten, die im Zeitraum von 01.07.2024 bis 31.12.2028 neu angeschafft werden.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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