Außergewöhnliche Belastung: Können Aufwendungen für eine Adoption steuerlich berücksichtigt werden?
Das Leben ist manchmal hart. Da trifft man die große Liebe, möchte eine Familie gründen, aber der Wunsch nach einem Kind wird nicht erfüllt. Auch wenn die Medizin immer fortschrittlicher wird und es immer mehr Möglichkeiten gibt, kann nicht jeder Wunsch erfüllt werden. Manche Paare entscheiden sich dann für eine Adoption. Während die medizinischen Kosten einer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, versagte das Finanzamt die Geltendmachung von Adoptionskosten. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.
Die Kläger waren ungewollt kinderlos und hatten schon mehrere erfolglose Kinderwunschbehandlungen hinter sich. Im Jahr 2022 adoptierten sie zwei Kinder im Ausland. Die Adoptionen wurden in Deutschland von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung geltend, allerdings vergeblich.
Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsweise und sind deshalb als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als Heilbehandlung anzusehen und daher abzugsfähig. Sie dienen dazu, einen körperlichen Mangel auszugleichen. Aufwendungen, die aufgrund einer Adoption entstehen, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dagegen keine Krankheitskosten dar. Aufwendungen für Auslandsadoptionen sind weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig.
Der Entschluss zur Adoption beruht auf einer freiwilligen Entscheidung und nicht auf einer Zwangslage. Auch die Tatsache, dass die vorherigen Kinderwunschbehandlungen nicht erfolgreich waren, führt zu keinem anderen Ergebnis.
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(aus: Ausgabe 01/2025)