Influencer: Welche Steuerfallstricke bei der Selbstvermarktung lauern
Wer sein Geld als Influencer in sozialen Netzwerken verdient, indem er Produkte oder Lebensstile bewirbt, sollte die steuerlichen Fallstricke kennen, die eine solche Tätigkeit mit sich bringt. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein weist in einem aktuellen Erlass unter anderem auf drei Steuerfallen hin:
Hinweis: Influencer sollten daran denken, dass auch die Finanzämter (FA) die Auftritte in den sozialen Netzwerken aufmerksam verfolgen und über die Aktivitäten (z.B. über Instagram-Storys und Blog-Beiträge) im Bilde sind. Wer seine erhaltenen Vorteile beim FA nicht als Betriebseinnahmen angibt, macht sich aber unter Umständen einer Steuerhinterziehung schuldig.
Reisekosten sind klar zu trennen: Reisekosten dürfen nur dann komplett als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Reise überwiegend (mind. 90 %) betrieblich veranlasst war. Gemischt (privat und betrieblich) veranlasste Reisen (z.B. private Urlaube verbunden mit einzelnen Arbeitstagen) dürfen nur anteilig für den betrieblichen Reiseteil abgesetzt werden. Hierfür müssen sich die Zeitanteile der Reise klar und eindeutig voneinander trennen lassen.
Verbindet ein Influencer eine geschäftliche Reise mit privaten Urlaubstagen, ist es unerlässlich, private und geschäftliche Ausgaben akkurat zu trennen. Für alle betrieblichen Aufwendungen sollten Belege und Quittungen als Nachweise gesammelt werden, denn werden die betrieblichen Ausgaben nicht klar abgegrenzt sind, kann es passieren, dass das FA diese Kosten nicht anerkennt.
Hinweis: Wer als Influencer sein Geld verdient, sollte frühzeitig einen steuerlichen Berater zu Rate ziehen, damit er sich um sein Kerngeschäft kümmern kann, statt zu viel Zeit mit der steuerlichen Aufarbeitung der Tätigkeit zu verbringen. Durch steuerfachkundigen Rat kann verhindert werden, dass es zu einem bösen Erwachen kommt, wenn das FA später Steuernachforderungen erhebt und strafrechtliche Konsequenzen folgen.
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(aus: Ausgabe 12/2024)