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Aktuelles Informationsblatt: Neuerliche Klärung zur Steuerbefreiung bei PV-Anlagen

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) beschlossen. Viele Steuerpflichtige sind jedoch weiterhin unsicher, ob ihre Anlage komplett steuerfrei zu behandeln ist oder die Steuerfreiheit nur die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer betrifft. Das Finanzministerium Thüringen hat deshalb in einem umfangreichen Informationsblatt die steuerlichen Regeln zum Betrieb von PV-Anlagen noch einmal zusammengefasst. Es weist insbesondere darauf hin, dass die umsatzsteuerliche und die einkommensteuerliche Behandlung nicht deckungsgleich sind, da sie auf unterschiedlichen Besteuerungsgrundlagen basieren. Wir gehen im Folgenden auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.

Der Betreiber einer PV-Anlage, der die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt und die Anlage zum sogenannten Nullsteuersatz erworben hat, kann auf die Anzeige seiner seit dem 01.01.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und der Betreiber keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausübt.

Seit dem 01.01.2023 fällt für den Erwerb und die Installation bestimmter kleiner PV-Anlagen und dazugehöriger Stromspeicher keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder an Wohnwagen installiert wird. Diese Belegenheitsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. In diesem Fall entfällt der Nachweis der Belegenheit und der Nullsteuersatz gilt automatisch.

Es wird nicht beanstandet, wenn diejenigen Betreiber von PV-Anlagen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten, die in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb bestimmter PV-Anla­gen sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung beschränkt, die die Kleinunternehmerregelung anwenden und die Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen haben. Dann wird auch keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesem Fall die Marktstammdatenregisternummer der Anlage mitzuteilen.

Hinweis: Für PV-Anlagen, die vor dem Jahr 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

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