Gehalts-Benefit: Wie sich mit dem Jobrad kräftig Steuern sparen lässt
Arbeitgeber können ihrer Belegschaft geldwerte Zusatzleistungen gewähren, die im Gegensatz zum regulären Arbeitslohn steuerlich begünstigt oder sogar komplett steuerfrei sind. Ein beliebtes Modell ist dabei mittlerweile die Überlassung von sogenannten Jobrädern (meist E-Bikes) an Arbeitnehmer. Steuerlich ist es aber ein Unterschied, ob der Arbeitgeber das Fahrrad als Gehaltsextra (on top) oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung (gegen Kürzung des regulären Bruttolohns) anbietet. Die Varianten im Überblick:
Jobrad-Leasing per Gehaltsumwandlung: Sofern der Arbeitgeber das Jobrad nicht kostenlos überlässt und der Mitarbeiter für die Leasingraten selbst aufkommt, gewährt der Gesetzgeber für die private Nutzung Steuervorteile. Bei dieser Variante hat der Arbeitgeber mit einer Fahrradleasingfirma einen Rahmenvertrag geschlossen. Die monatliche Leasingrate wird vom Bruttolohn des Mitarbeiters einbehalten. Es fallen keine Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Leasingraten an, zudem wird das zu versteuernde Einkommen um diese Raten reduziert. Die Kosten für das Jobrad fallen für den Beschäftigten netto deutlich geringer aus, normalerweise betragen sie nicht einmal die Hälfte der Leasingrate.
Gegenüber einem Privatkauf kommt der Beschäftigte also besser weg. Außerdem muss der Kaufpreis nicht auf einen Schlag entrichtet werden und oftmals steuert der Arbeitgeber einen kleinen Zuschuss bei. Als Ausgleich für die Entgeltumwandlung in einen Sachbezug muss der Beschäftigte aber einen geldwerten Vorteil für die Dauer des Leasings versteuern; dieser ist wie bei einem Dienstwagen mit 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen, seit dem 01.01.2020 werden aber anstatt der 100 % nur 25 % des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Diese Sonderregelung endet ebenfalls am 31.12.2030.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2024)