Mehr Netto vom Brutto: Lohnsteuer-Ermäßigung kann bis zum 30.11. beantragt werden
Wer absetzbare Aufwendungen, wie beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, bereits im Zuge des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt wissen will, kann beim Finanzamt unter www.elster.de einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Das Finanzamt trägt dann einen Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ein, so dass der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Bruttolohn einbehält und einen höheren Nettolohn auszahlt. Für das laufende Jahr kann ein entsprechender Antrag noch bis zum 30.11.2023 gestellt werden. Die Freibeträge können gleich für zwei Jahre beantragt werden.
Hinweis: Ein Steuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (ohne Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene) und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten kann im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nur beantragt werden, wenn die Aufwendungen und Beträge im Kalenderjahr insgesamt höher als 600 EUR sind. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen nur Werbungskosten mit, soweit sie den Pauschbetrag von 1.200 EUR übersteigen. Sonderausgaben werden in der Berechnung berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR übersteigen.
Wer erstmals einen Freibetrag beantragt oder einen höheren Betrag als im Vorjahr eintragen lassen will, muss den ausführlichen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ausfüllen. Sofern der bisherige oder ein niedrigerer Freibetrag fortgelten soll, kann im Hauptvordruck der Abschnitt "Vereinfachter Antrag" genutzt werden, so dass weniger Angaben erforderlich sind.
Hinweis: Wenn Sie als Arbeitnehmer sich einen Freibetrag in Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen, sind Sie für das betreffende Jahr im Regelfall zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2023)