Haushaltsnahe Dienstleistungen: Welche Kostenarten Sie in der Steuererklärung absetzen können
Alle Jahre wieder: Wenn die Einkommensteuererklärung ansteht (oder man sich in der Phase des Belegesammelns befindet), lohnt es sich, darauf zu achten, in welcher Höhe die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen die Steuerlast senken können. Es gilt: Wer Handwerker, Putzhilfen, Gärtner & Co. in seinem Haushalt beschäftigt, kann 20 % der anfallenden Lohnkosten in seiner Einkommensteuererklärung abziehen. Der Steuerbonus für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt allerdings voraus, dass die erbrachten Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Dienstleistungen sind nur dann "haushaltsnah" und damit abzugsfähig, wenn sie auch vom Steuerzahler selbst oder von anderen Haushaltsmitgliedern erledigt werden könnten. Bei Handwerkerleistungen gilt diese Voraussetzung nicht. Begrenzt ist der Steuerbonus durch drei Höchstbeträge:
Private Auftraggeber sollten wissen, dass der Fiskus den Steuerbonus nur gewährt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistungen vorhanden und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung ist nicht erlaubt.
Ist in einer Handwerkerrechnung nur ein einheitlicher Rechnungsbetrag für Material und Lohn genannt, sollten Auftraggeber vom Dienstleister zeitnah eine aufgeschlüsselte Rechnung einfordern, damit sie ihren Steuerbonus für die Arbeitskosten nicht gefährden. Der Anteil der Arbeitskosten darf vom Auftraggeber nicht einfach geschätzt werden.
Hinweis: Nachdem der Fiskus den Haushalt früher eng durch die Grundstücksgrenzen begrenzt sah, hat er mittlerweile eingelenkt und erkennt auch Dienstleistungen an, die dem Haushalt dienen und auf angrenzenden (öffentlichen) Flächen erbracht werden. Somit dürfen mittlerweile auch Lohnkosten etwa für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden.
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(aus: Ausgabe 08/2022)