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Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck.
Neuregelung für Scheckzahler ab dem 01.01.2007:
Zahlungen per Scheck gelten ab dem 01.01.2007 erst drei Tage nach
Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei
Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen (§ 224 Abs. 2 Nr. 1
AO i.d.F.d. Jahressteuergesetzes 2007).
Werden die
Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht
fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag
festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe
der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu
entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden.
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Steuerberaterin Ines Witt-Rachuba
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